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   AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21 BSch   

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AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21 BSch (https://dejure.org/2022,48029)
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 19.05.2022 - 5 C 3/21 BSch (https://dejure.org/2022,48029)
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - 5 C 3/21 BSch (https://dejure.org/2022,48029)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 02.02.2018 - 6 W 38/17

    Umfang der Festsetzung der Kosten des Verklarungsverfahrens als

    Auszug aus AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21
    Nach der seit Jahrzehnten - soweit ersichtlich - einheitlichen Rechtsprechung auch der Obergerichte können die Kosten des Verklarungsverfahrens in einem nachfolgenden streitigen Verfahren im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1978 II ZR 154/77 RN 6- juris, Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 21.12.1999 U 1/99 BSch - juris Schiffahrtsobergericht Hamburg Beschluss vom 02.02.2018 6 W 38/17 BSch -juris).

    Die Klägerin kann aber nicht Kosten aus dem Verfahrenswert des Verklarungsverfahrens geltend machen, sondern lediglich aus dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens, wenn der Gegenstand der Verklarung und der Gegenstand des Hauptsachprozesses nur teilweise identisch sind (vgl. Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 22.11.2002 1 W 1/02 RhSch VRS 83, 251(254) (1992) Rn. 7; Schiffahrtsobergericht Hamburg, 02.02.2018 6 W 38/17 BSch; v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl. § 14 BinSchG Rn. 11 mit Nachweisen).

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 144/12

    Frachtführerhaftung: Inobhutnahme des Frachtgutes durch eigenmächtiges Verladen;

    Auszug aus AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21
    Der BGH hat keine Bedenken gegen die Berechtigung eines Versicherers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft sowohl die nach der Schadensregulierung auf die Versicherer übergegangenen Schadensersatzansprüche für die Mitversicherer als auch den bei der Versicherungsnehmerin verbliebenen Selbstbehalt (dort in Höhe von 1.000,00 EUR) geltend zu machen (BGH, Urteil vom 28.11.2013, Aktenzeichen I ZR 144/12 - juris-).
  • OLG Karlsruhe, 22.11.2002 - 1 W 1/02

    Rheinschifffahrtssache: Zuständiges Gericht für ein Rechtsmittel gegen einen

    Auszug aus AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21
    Die Klägerin kann aber nicht Kosten aus dem Verfahrenswert des Verklarungsverfahrens geltend machen, sondern lediglich aus dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens, wenn der Gegenstand der Verklarung und der Gegenstand des Hauptsachprozesses nur teilweise identisch sind (vgl. Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 22.11.2002 1 W 1/02 RhSch VRS 83, 251(254) (1992) Rn. 7; Schiffahrtsobergericht Hamburg, 02.02.2018 6 W 38/17 BSch; v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl. § 14 BinSchG Rn. 11 mit Nachweisen).
  • OLG Nürnberg, 23.05.2000 - 8 W 24/00

    Kostenerstattungsanspruch im Verklarungsverfahren

    Auszug aus AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21
    Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des Schiffahrtsobergerichts Nürnberg (Beschluss vom 23.05.2000 8 W 24/00 BSch -juris) beruft, wird auch dort nur ausgeführt: "Kommt es zu keinem Rechtsstreit, ist der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Verklarungskosten Bestandteil seines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs".
  • BGH, 18.12.1978 - II ZR 154/77

    Verklarungskosten und Haftungsbeschränkung

    Auszug aus AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21
    Nach der seit Jahrzehnten - soweit ersichtlich - einheitlichen Rechtsprechung auch der Obergerichte können die Kosten des Verklarungsverfahrens in einem nachfolgenden streitigen Verfahren im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1978 II ZR 154/77 RN 6- juris, Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 21.12.1999 U 1/99 BSch - juris Schiffahrtsobergericht Hamburg Beschluss vom 02.02.2018 6 W 38/17 BSch -juris).
  • OLG Karlsruhe, 08.05.1992 - W 1/92
    Auszug aus AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21
    Die Klägerin kann aber nicht Kosten aus dem Verfahrenswert des Verklarungsverfahrens geltend machen, sondern lediglich aus dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens, wenn der Gegenstand der Verklarung und der Gegenstand des Hauptsachprozesses nur teilweise identisch sind (vgl. Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 22.11.2002 1 W 1/02 RhSch VRS 83, 251(254) (1992) Rn. 7; Schiffahrtsobergericht Hamburg, 02.02.2018 6 W 38/17 BSch; v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl. § 14 BinSchG Rn. 11 mit Nachweisen).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 49/99

    Auslegung einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag

    Auszug aus AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21
    Das Gericht legt dabei die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung vom 07.06.2001 I ZR 49/99 (VersR 2002, 117ff, nachfolgend zitiert nach juris) zu Grunde.
  • AG St. Goar, 13.10.2011 - 4 C 6/11
    Auszug aus AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21
    Dies ist eindeutig vom Wortlaut des Artikel 34 Abs. 2 c nicht erfasst, sondern beinhaltet genau das Gegenteil der Regelung (so auch Rheinschiffahrtsgericht Kehl, Urteil vom 18.10.1991, 03 C 0196/91 RhSch; Rheinschiffahrtsgericht St. Goar, Urteil vom 13.10.2011 4 C 6/11 BSch).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21

    Beteiligung des Jugendamtsträgers an den Baukosten einer Kindertagesstätte

    Ein Beurteilungsspielraum ist als Einschränkung des durch das Grundgesetz gewährleisteten Rechtsschutzes rechtfertigungsbedürftig und kann nur angenommen werden, wenn er sich ausdrücklich aus dem Gesetz ablesen oder durch Auslegung hinreichend deutlich ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 - juris, Rn. 11 sowie vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 -, - 5 C 3/21 - und - 5 C 9/21 -, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber die entsprechenden Pressemitteilungen Nr. 71/2022 und Nr. 72/2022 vom 24. November 2022, abrufbar unter https://www.bverwg.de/de/pm/2022/71 und https://www.bverwg.de/de/pm/2022/72).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22

    Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege - Sachaufwanderstattung und

    Der Antragsgegner hat das Erfordernis einer leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages nicht dadurch verkannt, dass er eine Differenzierung nach der beruflichen Erfahrung der Kindertagespflegepersonen nicht vorgenommen hat, sondern unabhängig davon pauschal eine durchschnittliche Erfahrungsstufe 3, 5 zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 3/21 - juris Rn. 17 ff. für die Festsetzung eines einheitlichen Anerkennungsbetrages angelehnt an die Entgeltgruppe S 3 TVöD SuE, Erfahrungsstufe 2).
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